Bundesrecht konsolidiert

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Musiktherapiegesetz § 34c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Musiktherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 93/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34c

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

MuthG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Sitzungen des Musiktherapiebeirats

Paragraph 34 c,
  1. Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister führt im Musiktherapiebeirat den Vorsitz und beruft diesen schriftlich zu Sitzungen ein. Dabei kann sie bzw. er sich durch eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums vertreten lassen. Die Sitzungen haben mindestens zweimal pro Jahr stattzufinden und können auch als Videokonferenz durchgeführt werden. Die Termine des Musiktherapiebeirates sind zeitgerecht im Voraus auf der Homepage des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die Sitzungen des Musiktherapiebeirats sind nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder anwesend, so ist nach einer Wartezeit von 30 Minuten nach Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit durch die anwesenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder gegeben. Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sowie beigezogene Auskunftspersonen sind zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet.
  3. Absatz 3,Beschlüsse fasst der Musiktherapiebeirat mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Vorschlag oder Antrag abgelehnt. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder haben das Recht, ihre Auffassung ausdrücklich schriftlich festzuhalten. Aus gegebenem Anlass können Beschlüsse auch durch schriftliche Abstimmung durch Umlaufbeschluss gefasst werden. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Musiktherapiebeirats haben sich der Teilnahme an der Abstimmung über einen Gegenstand in einer Sitzung oder der Ausübung ihrer Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich dieses Gegenstandes einer der in Paragraph 7, AVG genannten Gründe von Befangenheit vorliegt.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Musiktherapiebeirats sowie beigezogener Auskunftspersonen üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die diesen im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Reisekosten sind nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zu ersetzen.

Im RIS seit

03.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

20005868

Dokumentnummer

NOR40261863

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/93/P34c/NOR40261863

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