Zuwendungen von Vermögen der in § 718Paragraph 718, Abs. 8Absatz 8, ASVG genannten Betriebskrankenkassen an eine gemäß § 718Paragraph 718, Abs. 9Absatz 9, ASVG errichtete Privatstiftung unterliegen nicht der Stiftungseingangssteuer, wenn die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2021 entstehen würde.