Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Stiftungseingangssteuergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
18.06.2009
Außerkrafttretensdatum
07.12.2011
Abkürzung
StiftEG
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Text
§ 5.Paragraph 5,
Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:
bei Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Todestag nach dem 31. Juli 2008 liegt und
bei Zuwendungen unter Lebenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entsteht.
§ 1 Abs. 6 Z 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009 ist auf Zuwendungen unter Lebenden anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entstehen würde.Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist auf Zuwendungen unter Lebenden anzuwenden, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entstehen würde.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2011
Gesetzesnummer
20005867
Dokumentnummer
NOR40105887