Bundesrecht konsolidiert

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Gewebesicherheitsgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewebesicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 49/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

20.03.2008

Außerkrafttretensdatum

28.04.2017

Abkürzung

GSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Erteilung der Bewilligung für Gewebebanken

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Für den Betrieb einer Gewebebank ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen erforderlich.
  2. Absatz 2,Soll nach Erteilung der Bewilligung eine Änderung hinsichtlich des Betriebes einer Gewebebank vorgenommen werden, die Auswirkungen auf die Qualität der Zellen oder Gewebe haben kann, so bedarf auch diese Änderung einer Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Gesetzesnummer

20005698

Dokumentnummer

NOR40096689

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/49/P22/NOR40096689

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