Kurztitel

Gewebesicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

20.03.2008

Außerkrafttretensdatum

28.04.2017

Text

Erteilung der Bewilligung für Gewebebanken

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Für den Betrieb einer Gewebebank ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen erforderlich.
  2. Absatz 2,Soll nach Erteilung der Bewilligung eine Änderung hinsichtlich des Betriebes einer Gewebebank vorgenommen werden, die Auswirkungen auf die Qualität der Zellen oder Gewebe haben kann, so bedarf auch diese Änderung einer Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen.