BGBl. I Nr. 49/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Inkrafttretensdatum
20.03.2008
Außerkrafttretensdatum
28.04.2017
Text
Erteilung der Bewilligung für Gewebebanken
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Für den Betrieb einer Gewebebank ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen erforderlich.
(2)Absatz 2,Soll nach Erteilung der Bewilligung eine Änderung hinsichtlich des Betriebes einer Gewebebank vorgenommen werden, die Auswirkungen auf die Qualität der Zellen oder Gewebe haben kann, so bedarf auch diese Änderung einer Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen.