hinsichtlich des § 10 in Bezug auf die Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 10b und 10c sowie in Bezug auf die Verwaltungsabgaben bei Inanspruchnahme des Zentralen Melderegisters der Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 10, in Bezug auf die Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Paragraphen 10 b und 10 c sowie in Bezug auf die Verwaltungsabgaben bei Inanspruchnahme des Zentralen Melderegisters der Bundesminister für Inneres,