hinsichtlich des § 10 in Bezug auf die Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben der Bundesminister für Finanzen, in Bezug auf die Verwaltungsabgaben bei Inanspruchnahme des Zentralen Melderegisters der Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 10, in Bezug auf die Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben der Bundesminister für Finanzen, in Bezug auf die Verwaltungsabgaben bei Inanspruchnahme des Zentralen Melderegisters der Bundesminister für Inneres,