Bundesrecht konsolidiert

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EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz § 10

Kurztitel

EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 3/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-VStVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Unterrichtung des Entscheidungsstaats

Paragraph 10,

Die jeweilige Behörde hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,

  1. Ziffer eins
    über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Vollstreckungsbehörde oder an das zuständige Gericht gemäß Paragraph 4,,
  2. Ziffer 2
    über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß Paragraph 5, zusammen mit einer Begründung,
  3. Ziffer 3
    über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, oder in anderen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung und
  4. Ziffer 4
    über die Vollstreckung der Entscheidung, sobald sie abgeschlossen ist,
zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

20005659

Dokumentnummer

NOR40095463

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/3/P10/NOR40095463

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