Kurztitel

EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Text

Unterrichtung des Entscheidungsstaats

Paragraph 10,

Die jeweilige Behörde hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,

  1. Ziffer eins
    über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Vollstreckungsbehörde oder an das zuständige Gericht gemäß Paragraph 4,,
  2. Ziffer 2
    über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß Paragraph 5, zusammen mit einer Begründung,
  3. Ziffer 3
    über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, oder in anderen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung und
  4. Ziffer 4
    über die Vollstreckung der Entscheidung, sobald sie abgeschlossen ist,
zu unterrichten.