über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Vollstreckungsbehörde oder an das zuständige Gericht gemäß Paragraph 4,,
EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,
Paragraph 10
01.03.2008
Die jeweilige Behörde hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,