Bundesrecht konsolidiert

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Finanzmarktstabilitätsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzmarktstabilitätsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 136/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

FinStaG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Abwicklung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für sämtliche Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz, die eine staatliche Beihilfe darstellen, ist ein dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen entsprechendes Entgelt und Zinsen vorzusehen. Die Haftungsübernahmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 können nur durch schriftliche Vereinbarung erfolgen. In diesen Vereinbarungen sind von Paragraph 83, Bundeshaushaltsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, (BHG 2013), abweichende Regelungen zulässig; Rechte im Sinne des Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins, BHG 2013 sind jedenfalls vorzusehen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Durchführung konkreter Maßnahmen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 an die ÖBIB als Bevollmächtigte des Bundes nach Paragraphen 1002, ff ABGB zu übertragen. Die näheren Grundsätze für die Ausgestaltung der Maßnahmen, insbesondere Bestimmungen über ein Entgelt, sind vom Bundesminister für Finanzen mit der Übertragung der Durchführung der Maßnahme zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Ebenso können Maßnahmen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 durch die Erteilung entsprechender Aufträge an die ÖBIB umgesetzt werden; diesfalls erwirbt die ÖBIB die Gesellschaftsanteile in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
  4. Absatz 4,Die vom Bund nach Paragraph 2, Absatz 2, übernommenen Gesellschaftsanteile können an die ÖBIB übertragen werden.
  5. Absatz 5,Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen hat die ÖBIB eine Gesellschaft nach den Bestimmungen des AktG zu gründen und zu errichten, deren Stammkapital zur Gänze im Eigentum der ÖBIB steht. Der Unternehmensgegenstand hat ausschließlich die Durchführung von Maßnahmen zu umfassen, die der ÖBIB nach den Absatz 2 bis 4 übertragen werden können. Bei dieser Gesellschaft ist ein Aufsichtsrat einzurichten. Der nicht auf die Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates und die Vorstände sind nach Vorschlag der Bundesregierung zu bestellen. Sofern in diesem Bundesgesetz auf die ÖBIB Bezug genommen wird, ist darunter auch diese Tochtergesellschaft zu verstehen.
  6. Absatz 6,Im Fall eines auf dieses Bundesgesetz gestützten Beteiligungserwerbs an Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen gelten die Anforderungen an Eigentümer und deren Verpflichtungen nach Paragraph 20, BWG und dem 6. Abschnitt des 1. Hauptstücks des VAG 2016 als erfüllt.
  7. Absatz 7,In jenen Fällen, in denen ein Mitglied eines Organs der FIMBAG Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft des Bundes (FIMBAG) in Ausübung der ihm obliegenden Tätigkeiten einer vom Bund und der FIMBAG verschiedenen Rechtsperson rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden zugefügt hat und dieses dem Geschädigten gegenüber haften würde, haftet gegenüber dem Geschädigten, ausgenommen bei vorsätzlicher Schädigung, nicht das Mitglied des Organs, sondern unmittelbar der Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Dieser kann beim verantwortlichen Mitglied des Organs Rückersatz nehmen. Auf den Rückersatz kommen die Bestimmungen über den Regress nach dem Bundesgesetz, womit die Haftung des Bundes, der Länder, der Bezirke, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für den in Vollziehung der Gesetze zugefügten Schaden geregelt wird, (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, sinngemäß zur Anwendung. Die Rückersatznahme ist im Falle der groben Fahrlässigkeit auf einen Betrag in Höhe des 225-fachen des Monatsgehalts eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Funktionsgruppe A1/9, Gehaltsstufe 1, je Mitglied des Organs begrenzt.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015

Im RIS seit

12.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20006046

Dokumentnummer

NOR40175709

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/136/P3/NOR40175709

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