(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Durchführung konkreter Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 an die ÖIAG als Bevollmächtigte des Bundes nach §§ 1002 ff ABGB zu übertragen. Die näheren Grundsätze für die Ausgestaltung der Maßnahmen, insbesondere Bestimmungen über ein Entgelt, sind vom Bundesminister für Finanzen mit der Übertragung der Durchführung der Maßnahme zu bestimmen. In diesen Vereinbarungen sind von § 66 BHG abweichende Regelungen zulässig; Rechte im Sinne des § 66 Abs. 2 Z 1 BHG sind jedenfalls vorzusehen.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Durchführung konkreter Maßnahmen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 an die ÖIAG als Bevollmächtigte des Bundes nach Paragraphen 1002, ff ABGB zu übertragen. Die näheren Grundsätze für die Ausgestaltung der Maßnahmen, insbesondere Bestimmungen über ein Entgelt, sind vom Bundesminister für Finanzen mit der Übertragung der Durchführung der Maßnahme zu bestimmen. In diesen Vereinbarungen sind von Paragraph 66, BHG abweichende Regelungen zulässig; Rechte im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer eins, BHG sind jedenfalls vorzusehen.