(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen ist im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bedingungen und Auflagen für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz festzulegen. Dabei können insbesondere Regelungen vorgesehen werden, die
die geschäftspolitische Ausrichtung – bei Kreditinstituten insbesondere die Versorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Krediten – und die Nachhaltigkeit des verfolgten Geschäftsmodells;
die Verwendung der zugeführten Mittel;
die Vergütung ihrer Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen;
die Eigenmittelausstattung;
die Ausschüttung von Dividenden;
Maßnahmen, die zur Erhaltung der Arbeitsplätze der Beschäftigen des begünstigten Rechtsträgers dienen;
den Zeitraum, innerhalb dessen diese Anforderungen zu erfüllen sind;
Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen;
die Art und Weise, wie vom begünstigten Rechtsträger Rechenschaft zu legen ist;
den Inhalt und den Umfang der zu veröffentlichenden Erklärung, die von den vertretungsberechtigten Organen und dem Aufsichtsrat abzugeben ist und die Verpflichtung zur Einhaltung festgelegten Bedingungen enthalten muss,
betreffen. Weiters können in dieser Verordnung auch Rechtsfolgen für den Fall der Nichteinhaltung von Bedingungen und Auflagen festgelegt werden.