(1)Absatz eins,Dem Bundesminister für Finanzen stehen nachstehende Instrumente zum Zwecke der Rekapitalisierung zur Verfügung:
die Übernahme von Haftungen (insbesondere Garantien, Bürgschaften, Schuldbeitritt) für Verbindlichkeiten des betroffenen Rechtsträgers;
die Übernahme von Haftungen (insbesondere Garantien, Bürgschaften, Schuldbeitritt) für Verbindlichkeiten gegenüber dem betroffenen Rechtsträger;
die Gewährung von Darlehen sowie Zuführung von Eigenmittel an Kreditinstitute gemäß §§ 23 und 24 BWG und an Versicherungsunternehmen gemäß § 73b VAG;die Gewährung von Darlehen sowie Zuführung von Eigenmittel an Kreditinstitute gemäß Paragraphen 23 und 24 BWG und an Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 73 b, VAG;
der Erwerb von Gesellschaftsanteilen oder Wandelanleihen in Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen;
der Erwerb von bestehenden Gesellschaftsanteilen durch Rechtsgeschäft;
die Übernahme des Gesellschaftsvermögens im Wege der Verschmelzung nach § 235 Aktiengesetz (AktG), BGBl. Nr. 98/1965.die Übernahme des Gesellschaftsvermögens im Wege der Verschmelzung nach Paragraph 235, Aktiengesetz (AktG), Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,.
Für Maßnahmen gemäß Z 1 bis 6 sind ein marktkonformes Entgelt und Zinsen vorzusehen. Bei dem Erwerb von Geschäftsanteilen, insbesondere bei Ausübung der Instrumente nach Z 4 bis 6, ist mit dem Bundeskanzler das Einvernehmen herzustellen.Für Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 6 sind ein marktkonformes Entgelt und Zinsen vorzusehen. Bei dem Erwerb von Geschäftsanteilen, insbesondere bei Ausübung der Instrumente nach Ziffer 4 bis 6, ist mit dem Bundeskanzler das Einvernehmen herzustellen.