(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bis 6
für Rechtsträger, an denen er aufgrund von Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 oder 5 Gesellschaftsanteile hält,für Rechtsträger, an denen er aufgrund von Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 Gesellschaftsanteile hält,
für Abbaugesellschaften gemäß § 2 Abs. 4 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014 oderfür Abbaugesellschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 4, ABBAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014, oder für die ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes
zu ergreifen, sofern diese Maßnahmen nach dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen zulässig sind.