Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
17.06.2009
Außerkrafttretensdatum
11.08.2014
Abkürzung
WKLG
Index
58/02 Energierecht
Text
Bedeckung der Förderung
§ 7.Paragraph 7,
Aus Bundesmitteln sind bis zu 60 Millionen Euro jährlich für Förderungen nach diesem Gesetz zur Verfügung zu stellen. Werden die Finanzmittel in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, sind diese zusätzlich zweckgebunden für Förderungen im Folgejahr zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2014
Gesetzesnummer
20005917
Dokumentnummer
NOR40100672