Kurztitel

Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

17.06.2009

Außerkrafttretensdatum

11.08.2014

Text

Bedeckung der Förderung

Paragraph 7,

Aus Bundesmitteln sind bis zu 60 Millionen Euro jährlich für Förderungen nach diesem Gesetz zur Verfügung zu stellen. Werden die Finanzmittel in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, sind diese zusätzlich zweckgebunden für Förderungen im Folgejahr zu verwenden.