(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden für die Funktionsdauer des Aufsichtsrats von fünf Jahren bestellt beziehungsweise entsandt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrats. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist der Aufsichtsrat durch Neubestellung oder Neuentsendung zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt. Eine Wiederbestellung oder Wiederentsendung zum Mitglied des Aufsichtsrats ist zulässig.Die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 werden für die Funktionsdauer des Aufsichtsrats von fünf Jahren bestellt beziehungsweise entsandt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrats. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist der Aufsichtsrat durch Neubestellung oder Neuentsendung zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt. Eine Wiederbestellung oder Wiederentsendung zum Mitglied des Aufsichtsrats ist zulässig.