(3)Absatz 3,Soweit Gemeinschaftsrecht nicht entgegensteht und es mit den Zielen des § 1 Abs. 1 vereinbar ist, kann durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 eine Ausnahme nach Abs. 1 vorgesehen werden.Soweit Gemeinschaftsrecht nicht entgegensteht und es mit den Zielen des Paragraph eins, Absatz eins, vereinbar ist, kann durch Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, eine Ausnahme nach Absatz eins, vorgesehen werden.