Absatz eins,Vom Geltungsbereich der Verordnungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, sind Erzeugnisse ausgenommen, die
- Ziffer einsim Rahmen des Abhof-Verkaufs,
- Ziffer 2vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger,
- Ziffer 3von Lagerungsstellen an Sortierungs- und Verpackungsstellen oder
- Ziffer 4an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden.