Kurztitel

Vermarktungsnormengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

02.10.2007

Außerkrafttretensdatum

20.06.2013

Text

Ausnahmen vom Geltungsbereich der Verordnungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Vom Geltungsbereich der Verordnungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, sind Erzeugnisse ausgenommen, die
    1. Ziffer eins
      im Rahmen des Abhof-Verkaufs,
    2. Ziffer 2
      vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger,
    3. Ziffer 3
      von Lagerungsstellen an Sortierungs- und Verpackungsstellen oder
    4. Ziffer 4
      an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist der Geltungsbereich durch Verordnung auf die gemäß Absatz eins, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse auszudehnen, wenn dies nach den in Paragraph eins, Absatz eins, festgelegten Zielen erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Soweit Gemeinschaftsrecht nicht entgegensteht und es mit den Zielen des Paragraph eins, Absatz eins, vereinbar ist, kann durch Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, eine Ausnahme nach Absatz eins, vorgesehen werden.