Bundesrecht konsolidiert

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Vermarktungsnormengesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermarktungsnormengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 68/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

02.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

VNG

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verfall

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Wird mit einer Ware wiederholt eine Übertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 begangen, so ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe des Paragraph 17, Verwaltungsstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, der Verfall der Ware auszusprechen.
  2. Absatz 2,Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so kann die gemäß Absatz eins, zulässige Verfügung selbständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Berufung zu. Dieser kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011

Gesetzesnummer

20005482

Dokumentnummer

NOR40091149

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/68/P22/NOR40091149

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