(2)Absatz 2,Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so kann die gemäß Abs. 1 zulässige Verfügung selbständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Berufung zu. Dieser kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so kann die gemäß Absatz eins, zulässige Verfügung selbständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Berufung zu. Dieser kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.