Absatz eins,Wird mit einer Ware wiederholt eine Übertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 begangen, so ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe des Paragraph 17, Verwaltungsstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, der Verfall der Ware auszusprechen.