Kurztitel

Vermarktungsnormengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

02.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Verfall

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Wird mit einer Ware wiederholt eine Übertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 begangen, so ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe des Paragraph 17, Verwaltungsstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, der Verfall der Ware auszusprechen.
  2. Absatz 2,Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so kann die gemäß Absatz eins, zulässige Verfügung selbständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Berufung zu. Dieser kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.