Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vermarktungsnormengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
02.10.2007
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VNG
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Heranziehung von Sachverständigen
§ 17.Paragraph 17,
Das Kontrollorgan, das die Proben entnommen hat, sowie jene Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung einer beanstandeten Ware amtlich befasst waren, und – falls diese einer Untersuchungsanstalt angehören – der Leiter der Untersuchungsanstalt dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht zu Sachverständigen in einem über die Beschaffenheit dieser Ware durchzuführenden Verfahren bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017
Gesetzesnummer
20005482
Dokumentnummer
NOR40091144