Vermarktungsnormengesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,
BG
Paragraph 17
02.10.2007
VNG
80/04 Wettbewerbsrecht
Das Kontrollorgan, das die Proben entnommen hat, sowie jene Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung einer beanstandeten Ware amtlich befasst waren, und – falls diese einer Untersuchungsanstalt angehören – der Leiter der Untersuchungsanstalt dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht zu Sachverständigen in einem über die Beschaffenheit dieser Ware durchzuführenden Verfahren bestellt werden.
28.03.2017
20005482
NOR40091144