(3)Absatz 3,Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben eine der in § 271 Abs. 1 UGB genannten Personen zur Prüfung der Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 6 und 9 und des 2. Hauptstücks zu bestellen; die Vorschriften über die Auswahl der Abschlussprüfer gemäß § 271 Abs. 2 UGB sind anzuwenden. Bei Genossenschaften ist die Prüfung der Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen vorzunehmen. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind sinngemäß anzuwenden.Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben eine der in Paragraph 271, Absatz eins, UGB genannten Personen zur Prüfung der Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Paragraphen 6 und 9 und des 2. Hauptstücks zu bestellen; die Vorschriften über die Auswahl der Abschlussprüfer gemäß Paragraph 271, Absatz 2, UGB sind anzuwenden. Bei Genossenschaften ist die Prüfung der Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen vorzunehmen. Die Vorschriften gemäß Paragraph 275, UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind sinngemäß anzuwenden.