Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Paragraph 4,) haben, soweit sie gemäß Paragraph 189, Absatz eins und 2 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, zur Buchführung verpflichtet sind, einen Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Paragraphen 224 und 231 UGB, und soweit sie gemäß Paragraph 189, Absatz 4, UGB keine Buchführungspflicht trifft, eine Einnahmen-Ausgabenrechnung nach den Vorschriften des Paragraph 4, Absatz 3, Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zu erstellen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, erstellten Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Ausgabenrechnungen und die gemäß Absatz 4, erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben eine der in Paragraph 271, Absatz eins, UGB genannten Personen zur Prüfung der Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Paragraphen 6 und 9 und des 2. Hauptstücks zu bestellen; die Vorschriften über die Auswahl der Abschlussprüfer gemäß Paragraph 271, Absatz 2, UGB sind anzuwenden. Bei Genossenschaften ist die Prüfung der Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen vorzunehmen. Die Vorschriften gemäß Paragraph 275, UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern der Wertpapierdienstleistungsunternehmen so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des Absatz 2, eingehalten werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40089586