Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 60/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Berichtspflichten bei der Portfolioverwaltung

Paragraph 50,
  1. Absatz eins,Ein Rechtsträger, der Portfolioverwaltungsdienstleistungen für einen Kunden erbringt, hat dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger periodisch eine Aufstellung der in seinem Namen erbrachten Portfolioverwaltungsdienstleistungen zu übermitteln, sofern derartige Aufstellungen nicht von anderen Personen übermittelt werden. Eine periodische Aufstellung, die an Privatkunden übermittelt wird, hat – soweit relevant – die Angaben gemäß Anlage 1 zu Paragraph 50, zu enthalten.
  2. Absatz 2,Privatkunden hat der Rechtsträger die in Absatz eins, genannte periodische Aufstellung alle sechs Monate zu übermitteln. Dies gilt nicht, sofern einer der folgenden Fälle vorliegt:
    1. Ziffer eins
      Auf Verlangen ist einem Privatkunden die periodische Aufstellung alle drei Monate zu übermitteln; ein Rechtsträger hat einen Privatkunden auf dieses Recht hinzuweisen;
    2. Ziffer 2
      die periodische Aufstellung ist dem Privatkunden einmal alle zwölf Monate vorzulegen, wenn diesem gemäß Absatz 3, Ziffer 2, über jedes ausgeführte Geschäft einzeln berichtet wird;
    3. Ziffer 3
      die periodische Aufstellung ist mindestens einmal monatlich zu übermitteln, sofern der Vertrag über die Portfolioverwaltung zwischen dem Rechtsträger und dem Privatkunden ein kreditfinanziertes Portfolio zulässt.
    Die Ausnahme gemäß Ziffer 2, gilt nicht für Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die unter Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c, oder Ziffer 6, Litera d bis j fallen.
  3. Absatz 3,Der Rechtsträger hat auf Verlangen des Kunden für jedes einzelne ausgeführte Geschäft
    1. Ziffer eins
      einem Kunden die wesentlichen Informationen über das betreffende Geschäft gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      einem Privatkunden die Mitteilung zur Bestätigung der Auftragsausführung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2
    auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Ziffer 2, gilt nicht, wenn die Bestätigung die gleichen Informationen enthalten würde wie eine Bestätigung, die dem Privatkunden unverzüglich von einer anderen Person zuzusenden ist.
  4. Absatz 4,Ein Rechtsträger hat bei der Ausführung von Geschäften im Rahmen der Portfolioverwaltung für Privatkunden und der Führung von Privatkundenkonten, die eine ungedeckte Position bei einem Geschäft mit Eventualverbindlichkeiten enthalten, dem Privatkunden auch Verluste mitzuteilen, die einen etwaigen, zuvor zwischen dem Rechtsträger und dem Privatkunden vereinbarten Schwellenwert übersteigen. Diese Mitteilung hat spätestens am Ende des Geschäftstags, an dem der Schwellenwert überschritten wird oder – falls der Schwellenwert an einem geschäftsfreien Tag überschritten wird – am Ende des folgenden Geschäftstags zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40089562

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/60/P50/NOR40089562

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