(2)Absatz 2,Privatkunden hat der Rechtsträger die in Abs. 1 genannte periodische Aufstellung alle sechs Monate zu übermitteln. Dies gilt nicht, sofern einer der folgenden Fälle vorliegt:Privatkunden hat der Rechtsträger die in Absatz eins, genannte periodische Aufstellung alle sechs Monate zu übermitteln. Dies gilt nicht, sofern einer der folgenden Fälle vorliegt:
Auf Verlangen ist einem Privatkunden die periodische Aufstellung alle drei Monate zu übermitteln; ein Rechtsträger hat einen Privatkunden auf dieses Recht hinzuweisen;
die periodische Aufstellung ist dem Privatkunden einmal alle zwölf Monate vorzulegen, wenn diesem gemäß Abs. 3 Z 2 über jedes ausgeführte Geschäft einzeln berichtet wird;die periodische Aufstellung ist dem Privatkunden einmal alle zwölf Monate vorzulegen, wenn diesem gemäß Absatz 3, Ziffer 2, über jedes ausgeführte Geschäft einzeln berichtet wird;
die periodische Aufstellung ist mindestens einmal monatlich zu übermitteln, sofern der Vertrag über die Portfolioverwaltung zwischen dem Rechtsträger und dem Privatkunden ein kreditfinanziertes Portfolio zulässt.
Die Ausnahme gemäß Z 2 gilt nicht für Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die unter § 1 Z 4 lit. c oder Z 6 lit. d bis j fallen.Die Ausnahme gemäß Ziffer 2, gilt nicht für Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die unter Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c, oder Ziffer 6, Litera d bis j fallen.