(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 kann der Rechtsträger einem Privatkunden die gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlichen Informationen unmittelbar nach Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen und die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Informationen unmittelbar nach Beginn der Erbringung der Dienstleistung übermitteln, wenn der RechtsträgerAbweichend von Absatz eins, kann der Rechtsträger einem Privatkunden die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erforderlichen Informationen unmittelbar nach Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen und die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erforderlichen Informationen unmittelbar nach Beginn der Erbringung der Dienstleistung übermitteln, wenn der Rechtsträger
die in Abs. 1 genannten Fristen nicht einhalten konnte, weil der Vertrag auf Wunsch des Kunden unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels gemäß § 3 Z 3 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz – FernFinG, BGBl. I Nr. 62/2004, geschlossen wurde, sodass der Rechtsträger die Informationen nicht gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 übermitteln kann, unddie in Absatz eins, genannten Fristen nicht einhalten konnte, weil der Vertrag auf Wunsch des Kunden unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz – FernFinG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004,, geschlossen wurde, sodass der Rechtsträger die Informationen nicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 übermitteln kann, und den Informationspflichten gemäß den §§ 5 oder 6 FernFinG in Bezug auf den Privatkunden nachkommt, als ob dieser Kunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, sei.den Informationspflichten gemäß den Paragraphen 5, oder 6 FernFinG in Bezug auf den Privatkunden nachkommt, als ob dieser Kunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, sei.