Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Text

Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Privatkunden hat ein Rechtsträger rechtzeitig, somit
    1. Ziffer eins
      bevor der Privatkunde durch Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen gebunden ist oder bevor die Dienstleistungen erbracht werden – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt –,
      1. Litera a
        die Bedingungen des Vertrags und
      2. Litera b
        die gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, über den Vertrag oder die Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung zu übermittelnden Informationen sowie
    2. Ziffer 2
      vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen die gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 erforderlichen Informationen
    zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Professionellen Kunden hat ein Rechtsträger die in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b genannten Informationen rechtzeitig, somit vor der Erbringung der Dienstleistung zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die in den Absatz eins und 2 genannten Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln oder auf einer Website zur Verfügung zu stellen, sofern die in Paragraph 16, Absatz 2, genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, kann der Rechtsträger einem Privatkunden die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erforderlichen Informationen unmittelbar nach Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen und die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erforderlichen Informationen unmittelbar nach Beginn der Erbringung der Dienstleistung übermitteln, wenn der Rechtsträger
    1. Ziffer eins
      die in Absatz eins, genannten Fristen nicht einhalten konnte, weil der Vertrag auf Wunsch des Kunden unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz – FernFinG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2004,, geschlossen wurde, sodass der Rechtsträger die Informationen nicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 übermitteln kann, und
    2. Ziffer 2
      den Informationspflichten gemäß den Paragraphen 5, oder 6 FernFinG in Bezug auf den Privatkunden nachkommt, als ob dieser Kunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, sei.