Bundesrecht konsolidiert

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Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 60/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ausnahmen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, nach Maßgabe von Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      Personen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens erbringen;
    3. Ziffer 3
      Personen, deren Wertpapierdienstleistungen ausschließlich in der Verwaltung von Systemen der Arbeitnehmerbeteiligung bestehen;
    4. Ziffer 4
      Personen, die ausschließlich gemäß Ziffer 2 und 3 Wertpapierdienstleistungen erbringen;
    5. Ziffer 5
      Personen, die nur gelegentlich Wertpapierdienstleistungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbringen, wenn diese Tätigkeit durch Gesetze oder Standesregeln geregelt ist, die die Erbringung dieser Dienstleistung nicht ausschließen;
    6. Ziffer 6
      Personen, deren Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit nur im Handel für eigene Rechnung besteht, sofern sie keine Market Maker sind oder in organisierter und systematischer Weise häufig für eigene Rechnung außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems Handel treiben, indem sie ein für Dritte zugängliches System anbieten, um mit ihnen Geschäfte durchzuführen;
    7. Ziffer 7
      die Oesterreichische Nationalbank, ausgenommen ihre Meldepflicht gemäß Paragraph 64, Absatz eins,, sowie andere Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken;
    8. Ziffer 8
      die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur;
    9. Ziffer 9
      Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, vorbehaltlich des Absatz 3, sowie Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,);
    10. Ziffer 10
      Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, sowie Mitarbeitervorsorgekassen gemäß Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,;
    11. Ziffer 11
      Personen, die für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln oder Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Derivatkontrakte gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Litera e bis g und j für die Kunden ihrer Haupttätigkeit erbringen, sofern dies
      1. Litera a
        auf Ebene der Unternehmensgruppe eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt und
      2. Litera b
        diese Haupttätigkeit weder in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, noch von Bankgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG besteht.
      Die für Kunden der Haupttätigkeit zu erbringenden Wertpapierdienstleistungen in Bezug auf Derivatkontrakte gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Litera e bis g und j haben in einem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit zu stehen.
    12. Ziffer 12
      Personen, die im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit die Anlageberatung betreiben, die als solche nicht gesondert vergütet wird;
    13. Ziffer 13
      Personen, deren Haupttätigkeit im Handel für eigene Rechnung mit Waren oder Warenderivaten gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Litera e bis g besteht, und die nicht Teil einer Unternehmensgruppe sind, deren Haupttätigkeit in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, oder von Bankgeschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG besteht;
    14. Ziffer 14
      Unternehmen, die ausschließlich eine oder mehrere der nachstehenden Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten erbringen, sofern Clearingmitglieder der in Litera a, genannten Märkte oder Handelssysteme für die Erfüllung der von solchen Unternehmen an diesen Märkten oder in diesen Handelssystemen abgeschlossenen Geschäfte haften:
      1. Litera a
        der Handel für eigene Rechnung an geregelten Märkten oder in multilateralen Handelssystemen, an oder in denen Derivate gehandelt werden (Derivatemärkte), und auf Kassamärkten nur zur Absicherung von Positionen auf den genannten Derivatemärkten;
      2. Litera b
        der Handel für Rechnung anderer Mitglieder dieser Märkte;
      3. Litera c
        die Stellung von An- und Verkaufsangeboten als Market Maker für Rechnung anderer Mitglieder dieser Märkte (Lokale Firmen);
    15. Ziffer 15
      Wertpapiervermittler: Natürliche Personen mit Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 94, Ziffer 77, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in Verbindung mit Paragraph 136 b, GewO 1994, die wenngleich selbständig, eine oder mehrere Dienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 3 ausschließlich bezüglich Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Litera a und c im Namen und auf Rechnung einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbringen, brauchen keine Konzession gemäß den Paragraphen 3, oder 4. Zur Tätigkeit als Wertpapiervermittler sind auch natürliche Personen mit Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 94, Ziffer 75, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 136 a, GewO 1994 berechtigt. Wertpapiervermittler dürfen nur für Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen solche Dienstleistungen erbringen, wobei insgesamt höchstens drei Vertretungsverhältnisse zulässig sind. Die jeweilige Wertpapierfirma oder das jeweilige Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet jedenfalls für das Verschulden der Wertpapiervermittler, deren er sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient, gemäß Paragraph 1313 a, ABGB, unabhängig, ob der Wertpapiervermittler den jeweiligen Geschäftsherrn offenlegt oder nicht. In Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der übrigen für Wertpapierdienstleistungen geltenden Gesetze und Verordnungen, nicht jedoch der Bestimmungen der GewO 1994, ist das Verhalten der Wertpapiervermittler jedenfalls nur der jeweiligen Wertpapierfirma oder dem jeweiligen Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst zuzurechnen.
  2. Absatz 2,Auf Versicherungsunternehmen, die die Vermittlung von Investmentfondsanteilen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VAG 2016 durchführen, finden hinsichtlich dieser Tätigkeit die Bestimmungen der Paragraphen 16 bis 25, 28, 34, 35, 38 bis 43, 46 und 48 bis 49, 91, 92 Absatz 9 und 10 und der Paragraphen 94 bis 96 Anwendung; sofern diese Versicherungsunternehmen gemäß den Vorschriften des VAG 2016 über eine hinreichend unabhängige Risiko-Management-Funktion und eine interne Revision verfügen, können die in Paragraphen 18 bis 20 genannten Aufgaben von der betreffenden Organisationseinheit ausgeübt werden. Diese Gesellschaften sind dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des Paragraph 90, Absatz eins und bei der Erlassung der Verordnung nach Paragraph 90, Absatz 2, zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.
  3. Absatz 3,Auf Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 InvFG 2011 erbringen und auf AIFM gemäß Paragraph 4, AIFMG, die Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, Litera a, oder c AIFMG erbringen, finden die Bestimmungen der Paragraphen 16 bis 26 und 29 bis 51, 52 Absatz 2 bis 4, 54 Absatz eins und 94 bis 96 Anwendung. Diese Gesellschaften sind dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des Paragraph 90, Absatz eins und bei der Erlassung der Verordnung nach Paragraph 90, Absatz 2, zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.

Anmerkung

1. EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015

Schlagworte

Ankaufsangebot

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40168848

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/60/P2/NOR40168848

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