(3)Absatz 3,Auf Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 InvFG 1993, die Dienstleistungen nach § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 erbringen, finden hinsichtlich dieser Tätigkeiten die Bestimmungen der §§ 15 Abs. 3, 16 bis 26, 29 bis 51, 52 Abs. 1 bis 4, 53, 54 Abs. 1, 91, 92 Abs. 9 und 10 und der §§ 94 bis 96 Anwendung. Diese Gesellschaften sind dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des § 90 Abs. 1 und bei der Erlassung der Verordnung nach § 90 Abs. 2 zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.Auf Kapitalanlagegesellschaften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, InvFG 1993, die Dienstleistungen nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 2 erbringen, finden hinsichtlich dieser Tätigkeiten die Bestimmungen der Paragraphen 15, Absatz 3, 16 bis 26, 29 bis 51, 52 Absatz eins bis 4, 53, 54 Absatz eins, 91, 92, Absatz 9 und 10 und der Paragraphen 94 bis 96 Anwendung. Diese Gesellschaften sind dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des Paragraph 90, Absatz eins und bei der Erlassung der Verordnung nach Paragraph 90, Absatz 2, zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.