Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8c
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
31.12.2022
Abkürzung
MOG 2021
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 8c.Paragraph 8 c,
Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werden
bei einer mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Kalenderjahr 2017 erfolgenden Übertragung 50 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche und
bei einer mit Wirksamkeit ab dem Kalenderjahr 2018 erfolgenden Übertragung 30 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche
der nationalen Reserve zugeschlagen.
Im RIS seit
10.07.2014
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
20005399
Dokumentnummer
NOR40162902