bei einer mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Kalenderjahr 2017 erfolgenden Übertragung 50 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche und
Marktordnungsgesetz 2021
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014,
BG
Paragraph 8 c
01.01.2015
31.12.2022
MOG 2021
55 Wirtschaftslenkung
Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werden
10.06.2022
20005399
NOR40162902