Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Marktordnungsgesetz 2021 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

08.01.2018

Außerkrafttretensdatum

12.07.2018

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Direktzahlungen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 608, sind folgende Grundsätze maßgeblich:
    1. Ziffer eins
      Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, ist ab dem Antragsjahr 2018 nicht mehr anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      In Anwendung des Artikel 10, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs kleiner als 1,5 Hektar ist oder, wenn der Betriebsinhaber ausschließlich gekoppelte Zahlungen gemäß Paragraph 8 f, erhält, sich ein Direktzahlungsbetrag von weniger als 150 € errechnet.
    3. Ziffer 3
      Die nach Anwendung des Artikel 11, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, errechnete Basisprämie wird dem Betriebsinhaber höchstens im Ausmaß von 150 000 € gewährt.
    4. Ziffer 4
      Gemäß Artikel 22, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, kann die Obergrenze für die Basisprämie um höchstens 3 % aufgestockt werden, wobei im Zuge der Auszahlungen sicherzustellen ist, dass die nationale Obergrenze nicht überschritten wird.
    5. Ziffer 5
      Gemäß Artikel 51, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, dürfen die für die Zahlung an Junglandwirte verfügbaren Mittel 2 % der nationalen Obergrenze nicht überschreiten. In Verordnungen gemäß Absatz 2, kann der Prozentsatz verringert werden, wenn der für die Bedeckung notwendige Bedarf niedriger ist.
    6. Ziffer 6
      Für die Beweidung von Almen wird nach Maßgabe des Paragraph 8 f, eine gekoppelte Stützung gemäß Artikel 52, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gewährt. Gemäß Artikel 53, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, werden die für die gekoppelte Zahlung verfügbaren Mittel mit 2,1 % der nationalen Obergrenze festgesetzt.
    7. Ziffer 7
      Die Kleinerzeugerregelung gemäß Artikel 61, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, wird nach Maßgabe des Paragraph 8 g, angewendet.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des Marktordnungsrechts der Union eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Direktzahlungen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des Marktordnungsrechts der Union bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Insbesondere können durch Verordnung festgelegt werden:
    1. Ziffer eins
      Kriterien für die Erhaltung der Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand, für die Mindesttätigkeit, um die Flächen auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand zu erhalten, gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera c und Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, für die Bestimmung des Ausmaßes der beihilfefähigen Flächen bei Vorhandensein von Landschaftselementen, für die Heranziehung eines Pro-Rata-Systems für Dauergrünland, das mit nicht-beihilfefähigen Elementen und Bäumen durchsetzt ist, sowie ein Verzeichnis der Gehölzarten für Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera k, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2018,)
    1. Ziffer 3
      Detailvorschriften, in welcher Weise die in Artikel 24, Absatz eins, dritter Unterabsatz Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, genannten Betriebsinhaber eine landwirtschaftliche Tätigkeit belegen können,
    2. Ziffer 4
      Detailvorschriften für das Verfahren der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve an die in Artikel 30, Absatz 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, sowie in Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Betriebsinhaber,
    3. Ziffer 5
      Die Anwendung von und nähere Regeln zu Vertragsklauseln, die in Anwendung des Artikel 35, Absatz eins, Litera a und Litera b, iii der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, geregelt werden und mit denen Zahlungsansprüche ganz oder teilweise anderen Betriebsinhabern übertragen werden,
    4. Ziffer 6
      Verzeichnis von Flächen, die gemäß Artikel 32, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden, sowie Kriterien für hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Flächen,
    5. Ziffer 7
      Verzeichnis von Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, die gemäß Artikel 32, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die Beihilfefähigkeit der Flächen nicht beeinträchtigen, sowie die näheren Kriterien für das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände für Zwecke der Berechnung des ursprünglichen Werts pro Einheit (Einheitswerts),
    6. Ziffer 8
      Dauergrünlandflächen, die gemäß Artikel 45, Absatz eins, erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, als sensibles Dauergrünland anzusehen sind, sowie das Vorsehen von Maßnahmen gemäß Artikel 45, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, im Falle der Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 %,
    7. Ziffer 9
      Verzeichnis der Verpflichtungen gemäß Artikel 28, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 487, die als gleichwertige Methoden zu den dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden anzusehen sind,
    8. Ziffer 10
      Flächen, die gemäß Artikel 46, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, als im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen sind, einschließlich der Liste der stickstoffbindenden Pflanzen und der pollen- und nektarreichen Arten auf für Honigpflanzen genutztem brachliegenden Land bzw. von Gehölzarten und die Zulässigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung bestimmter Flächen sowie die Anwendung von Gewichtungsfaktoren,
    9. Ziffer 11
      Details zu Ausbildungsanforderungen gemäß Artikel 50, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte,
    10. Ziffer 12
      zusätzliche Bedingungen bei der Gewährung der gekoppelten Stützung gemäß Paragraph 8 f,, insbesondere zur Dauer der Alpung, zur Möglichkeit der Heranziehung der Daten aus der Rinderdatenbank für die Antragstellung und zur Heranziehung eines Stichtags zur Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere und
    11. Ziffer 13
      nähere Vorschriften zum System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, insbesondere hinsichtlich der Qualifikation der Berater, einer allfälligen Weitergabe von Informationen aus der Beratungstätigkeit und eine allfällige Nennung von Begünstigten, die vorrangigen Zugang haben.

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40204290

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/55/P8/NOR40204290

Navigation im Suchergebnis