Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6c
Inkrafttretensdatum
01.01.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MOG 2021
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Fördermaßnahmen des GAP-Strategieplans
§ 6c.Paragraph 6 c,
(1)Absatz eins,Auf der Grundlage der in Titel III Kapitel II bis IV der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.Auf der Grundlage der in Titel römisch drei Kapitel römisch zwei bis römisch vier der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.
(2)Absatz 2,Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 sindFördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel römisch drei Kapitel römisch zwei der Verordnung (EU) 2021/2115 sind
die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit,
die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit,
die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte,
die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl in Form von einjährigen flächen- oder tierbezogenen Agrarumwelt- oder Tierwohlmaßnahmen und
die gekoppelte Einkommensstützung für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen.
(3)Absatz 3,Sektorale Fördermaßnahmen gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115Sektorale Fördermaßnahmen gemäß Titel römisch drei Kapitel römisch drei der Verordnung (EU) 2021/2115
werden für den Sektor Obst und Gemüse in Form von
Angebots-, Absatz- und Qualitätsmaßnahmen,
umwelt- und klimarelevanten Maßnahmen,
Maßnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung,
Krisenvorsorge- und –bewältigungsmaßnahmen sowie
Maßnahmen zur Verbesserung von Beschäftigungsbedingungen im Rahmen operationeller Programme für Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen
angeboten,
dienen im Sektor Bienenzuchterzeugnisse der Sicherung und Weiterentwicklung einer leistungsfähigen und gesunden Imkereiwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der Bestäubungsfunktion von Honigbienen und Umweltaspekten und
werden für den Sektor Wein in Form von
Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen,
Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen,
Informationsmaßnahmen im Binnenmarkt sowie
Absatzförderung in Drittstaaten
angeboten.
(4)Absatz 4,Fördermaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115Fördermaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel römisch drei Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) 2021/2115
dienen bei Umwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen als Leistungsabgeltungen, die sich auf Flächen- oder Tiereinheiten oder in begründeten Fällen auch auf andere Einheiten beziehen,
dienen zur Abgeltung von naturbedingten Benachteiligungen in ausgewiesenen Gebieten,
dienen zur Abgeltung von Benachteiligungen, die sich aus verpflichtenden Anforderungen im Rahmen von NATURA 2000 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7 oder im Rahmen der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.201 S. 7 oder im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, ergeben,dienen zur Abgeltung von Benachteiligungen, die sich aus verpflichtenden Anforderungen im Rahmen von NATURA 2000 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nummer L 206 vom 22.7.1992 Seite 7 oder im Rahmen der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, Amtsblatt Nummer L 20 vom 26.1.201 Seite 7 oder im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Amtsblatt Nummer L 327 vom 22.12.2000 Seite 1, ergeben,
können zur Unterstützung für materielle und immaterielle Investitionen im land- und forstwirtschaftlichen Bereich, insbesondere für die landwirtschaftliche Urproduktion, Verarbeitung, Vermarktung, Diversifizierung, Waldbewirtschaftung und Infrastruktur, sowie im außerlandwirtschaftlichen Bereich, insbesondere zu den Themen Klima und Energie, natürliches Erbe, Tourismus, Verkehrsinfrastruktur und soziale Dienstleistungen, gewährt werden,
dienen der Unterstützung der Erstniederlassung von Junglandwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum,
können zur Unterstützung für Zusammenarbeit und Lebensmittelqualitätsregelungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und im ländlichen Raum gewährt werden,
können zur Unterstützung für Wissensaustausch und Information im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, im land- und forstwirtschaftlichen Umfeld und im ländlichen Raum gewährt werden,
dienen der Finanzierung der technischen Hilfe gemäß Art. 94 der Verordnung (EU) 2021/2115 unddienen der Finanzierung der technischen Hilfe gemäß Artikel 94, der Verordnung (EU) 2021/2115 und
werden für LEADER gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für die regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. Nr. L 231 vom 30.6.2021 S 159, bereitgestellt.werden für LEADER gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für die regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. Nr. L 231 vom 30.6.2021 S 159, bereitgestellt.
Schlagworte
Mutterziege, Agrarumweltmaßnahme, Angebotsmaßnahme, Absatzmaßnahme, Krisenvorsorgemaßnahme, Umweltverpflichtung, Klimaverpflichtung, Flächeneinheit, Meeresfond, Fischereifond, Asylfond, Migrationsfond
Im RIS seit
10.06.2022
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
20005399
Dokumentnummer
NOR40244384