Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Fördermaßnahmen des GAP-Strategieplans

Paragraph 6 c,

  1. Absatz eins,Auf der Grundlage der in Titel römisch drei Kapitel römisch zwei bis römisch vier der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.
  2. Absatz 2,Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel römisch drei Kapitel römisch zwei der Verordnung (EU) 2021/2115 sind
    1. Ziffer eins
      die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit,
    2. Ziffer 2
      die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit,
    3. Ziffer 3
      die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte,
    4. Ziffer 4
      die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl in Form von einjährigen flächen- oder tierbezogenen Agrarumwelt- oder Tierwohlmaßnahmen und
    5. Ziffer 5
      die gekoppelte Einkommensstützung für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen.
  3. Absatz 3,Sektorale Fördermaßnahmen gemäß Titel römisch drei Kapitel römisch drei der Verordnung (EU) 2021/2115
    1. Ziffer eins
      werden für den Sektor Obst und Gemüse in Form von
      1. Litera a
        Angebots-, Absatz- und Qualitätsmaßnahmen,
      2. Litera b
        umwelt- und klimarelevanten Maßnahmen,
      3. Litera c
        Beratungsmaßnahmen,
      4. Litera d
        Maßnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung,
      5. Litera e
        Krisenvorsorge- und –bewältigungsmaßnahmen sowie
      6. Litera f
        Maßnahmen zur Verbesserung von Beschäftigungsbedingungen im Rahmen operationeller Programme für Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen
      angeboten,
    2. Ziffer 2
      dienen im Sektor Bienenzuchterzeugnisse der Sicherung und Weiterentwicklung einer leistungsfähigen und gesunden Imkereiwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der Bestäubungsfunktion von Honigbienen und Umweltaspekten und
    3. Ziffer 3
      werden für den Sektor Wein in Form von
      1. Litera a
        Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen,
      2. Litera b
        Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen,
      3. Litera c
        Informationsmaßnahmen im Binnenmarkt sowie
      4. Litera d
        Absatzförderung in Drittstaaten
      angeboten.
  4. Absatz 4,Fördermaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel römisch drei Kapitel römisch vier der Verordnung (EU) 2021/2115
    1. Ziffer eins
      dienen bei Umwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen als Leistungsabgeltungen, die sich auf Flächen- oder Tiereinheiten oder in begründeten Fällen auch auf andere Einheiten beziehen,
    2. Ziffer 2
      dienen zur Abgeltung von naturbedingten Benachteiligungen in ausgewiesenen Gebieten,
    3. Ziffer 3
      dienen zur Abgeltung von Benachteiligungen, die sich aus verpflichtenden Anforderungen im Rahmen von NATURA 2000 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nummer L 206 vom 22.7.1992 Seite 7 oder im Rahmen der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, Amtsblatt Nummer L 20 vom 26.1.201 Seite 7 oder im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Amtsblatt Nummer L 327 vom 22.12.2000 Seite 1, ergeben,
    4. Ziffer 4
      können zur Unterstützung für materielle und immaterielle Investitionen im land- und forstwirtschaftlichen Bereich, insbesondere für die landwirtschaftliche Urproduktion, Verarbeitung, Vermarktung, Diversifizierung, Waldbewirtschaftung und Infrastruktur, sowie im außerlandwirtschaftlichen Bereich, insbesondere zu den Themen Klima und Energie, natürliches Erbe, Tourismus, Verkehrsinfrastruktur und soziale Dienstleistungen, gewährt werden,
    5. Ziffer 5
      dienen der Unterstützung der Erstniederlassung von Junglandwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum,
    6. Ziffer 6
      können zur Unterstützung für Zusammenarbeit und Lebensmittelqualitätsregelungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und im ländlichen Raum gewährt werden,
    7. Ziffer 7
      können zur Unterstützung für Wissensaustausch und Information im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, im land- und forstwirtschaftlichen Umfeld und im ländlichen Raum gewährt werden,
    8. Ziffer 8
      dienen der Finanzierung der technischen Hilfe gemäß Artikel 94, der Verordnung (EU) 2021/2115 und
    9. Ziffer 9
      werden für LEADER gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für die regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. Nr. L 231 vom 30.6.2021 S 159, bereitgestellt.

Schlagworte

Mutterziege, Agrarumweltmaßnahme, Angebotsmaßnahme, Absatzmaßnahme, Krisenvorsorgemaßnahme, Umweltverpflichtung, Klimaverpflichtung, Flächeneinheit, Meeresfond, Fischereifond, Asylfond, Migrationsfond

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40244384