Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
07.01.2018
Abkürzung
MOG 2021
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Überwachungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 22.Paragraph 22,
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind, insbesondere betreffend Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, zur Erteilung von Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume, Betriebsstätten und -flächen, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlussscheinen, amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung, Bereitstellung von Mustern und Proben sowie Kostentragung.
Schlagworte
Überwachungspflicht, Duldungspflicht, Betriebsfläche, Begleitschein
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
20005399
Dokumentnummer
NOR40089426