Marktordnungsgesetz 2021
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
BG
Paragraph 22,
01.07.2007
07.01.2018
MOG 2021
55 Wirtschaftslenkung
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind, insbesondere betreffend Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, zur Erteilung von Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume, Betriebsstätten und -flächen, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlussscheinen, amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung, Bereitstellung von Mustern und Proben sowie Kostentragung.
Überwachungspflicht, Duldungspflicht, Betriebsfläche, Begleitschein
10.06.2022
20005399
NOR40089426