(1)Absatz eins,Transportunternehmer, die einer Zulassung gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bedürfen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zulassung gemäß Anhang III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu erteilen. Hinsichtlich der Zulassungsnummern ist im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 zu verfahren. Hinsichtlich einer Verlängerung gilt § 10 Abs. 2, hinsichtlich des Entzuges § 10 Abs. 3.Transportunternehmer, die einer Zulassung gemäß Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, bedürfen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zulassung gemäß Anhang römisch drei Kapitel römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, zu erteilen. Hinsichtlich der Zulassungsnummern ist im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Satz 2 und Satz 3 zu verfahren. Hinsichtlich einer Verlängerung gilt Paragraph 10, Absatz 2,, hinsichtlich des Entzuges Paragraph 10, Absatz 3,