Absatz einsTransportunternehmer, die einer Zulassung gemäß Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bedürfen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zulassung gemäß Anhang römisch III Kapitel römisch II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu erteilen. Hinsichtlich der Zulassungsnummern ist im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Satz 2 und Satz 3 zu verfahren. Hinsichtlich einer Verlängerung gilt Paragraph 10, Absatz 2,, hinsichtlich des Entzuges Paragraph 10, Absatz 3,