Bundesrecht konsolidiert

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Tiertransportgesetz 2007 § 1

Kurztitel

Tiertransportgesetz 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 54/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TTG 2007

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Ziel und Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Ziel dieses Bundesgesetzes sind der Schutz von Tieren beim Transport durch Kraftfahrzeug und Anhänger (in der Folge: Straßentransportmittel), Luftfahrzeug, Schienenfahrzeug oder Schiff in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit sowie die Festlegung der dabei einzuhaltenden Mindestanforderungen zur Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen.
  2. Absatz 2,In diesem Bundesgesetz geregelt werden
    1. Ziffer eins
      Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, Amtsblatt , L 3 vom 5.1.2005 S. 1;
    2. Ziffer 2
      der Transport von Tieren, soweit dieser gemäß Artikel eins, Absatz 2, Litera a und b von einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, ausgenommen ist;
    3. Ziffer 3
      nähere Bestimmungen für den Transport von Tieren gemäß Artikel 30, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, sowie für den Transport von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen, soweit dieser in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird;
    4. Ziffer 4
      zusätzliche tierseuchenrechtliche Bestimmungen, die beim Transport von Tieren einzuhalten sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20005398

Dokumentnummer

NOR40089250

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/54/P1/NOR40089250

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