Kurztitel

Tiertransportgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Abkürzung

TTG 2007

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Ziel und Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsZiel dieses Bundesgesetzes sind der Schutz von Tieren beim Transport durch Kraftfahrzeug und Anhänger (in der Folge: Straßentransportmittel), Luftfahrzeug, Schienenfahrzeug oder Schiff in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit sowie die Festlegung der dabei einzuhaltenden Mindestanforderungen zur Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen.
  2. Absatz 2In diesem Bundesgesetz geregelt werden
    1. Ziffer eins
      Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. L 3 vom 5.1.2005 Sitzung 1;
    2. Ziffer 2
      der Transport von Tieren, soweit dieser gemäß Artikel eins, Absatz 2, Litera a und b von einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgenommen ist;
    3. Ziffer 3
      nähere Bestimmungen für den Transport von Tieren gemäß Artikel 30, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie für den Transport von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen, soweit dieser in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird;
    4. Ziffer 4
      zusätzliche tierseuchenrechtliche Bestimmungen, die beim Transport von Tieren einzuhalten sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20005398

Dokumentnummer

NOR40089250