Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VOEG
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 9.Paragraph 9,
Der Fachverband als Entschädigungsstelle hat Personen mit inländischem Wohnsitz (Sitz) in den in § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Fällen nach Maßgabe und im Umfang dieser Entschädigungspflicht Leistungen zu erbringen, wenn der Schaden in einem anderen EWR-Vertragsstaat verursacht wurde. Der Fachverband als Entschädigungsstelle hat Personen mit inländischem Wohnsitz (Sitz) in den in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Fällen nach Maßgabe und im Umfang dieser Entschädigungspflicht Leistungen zu erbringen, wenn der Schaden in einem anderen EWR-Vertragsstaat verursacht wurde.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Gesetzesnummer
20005369
Dokumentnummer
NOR40088434