Kurztitel

Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Text

Paragraph 9,

Der Fachverband als Entschädigungsstelle hat Personen mit inländischem Wohnsitz (Sitz) in den in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Fällen nach Maßgabe und im Umfang dieser Entschädigungspflicht Leistungen zu erbringen, wenn der Schaden in einem anderen EWR-Vertragsstaat verursacht wurde.