Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,
Paragraph 9
01.07.2007
Der Fachverband als Entschädigungsstelle hat Personen mit inländischem Wohnsitz (Sitz) in den in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Fällen nach Maßgabe und im Umfang dieser Entschädigungspflicht Leistungen zu erbringen, wenn der Schaden in einem anderen EWR-Vertragsstaat verursacht wurde.