Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz § 13

Kurztitel

Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 37/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

23.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VOEG

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

4. Abschnitt
Forderungsübergang

Übergang von Ersatzansprüchen

Paragraph 13,

Steht einem Geschädigten, der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband insoweit über, als er dem Geschädigten eine Leistung erbracht hat. Soweit ein Geschädigter Leistungen nach Paragraph 5, oder Paragraph 8 a, erhalten hat, richtet sich der Übergang von Ersatzansprüchen nach Paragraph 16 a, Absatz 4,

Im RIS seit

15.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Gesetzesnummer

20005369

Dokumentnummer

NOR40256439

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/37/P13/NOR40256439

Navigation im Suchergebnis