Kurztitel

Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

23.12.2023

Abkürzung

VOEG

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

4. Abschnitt
Forderungsübergang

Übergang von Ersatzansprüchen

Paragraph 13,

Steht einem Geschädigten, der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband insoweit über, als er dem Geschädigten eine Leistung erbracht hat. Soweit ein Geschädigter Leistungen nach Paragraph 5, oder Paragraph 8 a, erhalten hat, richtet sich der Übergang von Ersatzansprüchen nach Paragraph 16 a, Absatz 4,

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Gesetzesnummer

20005369

Dokumentnummer

NOR40256439