Bundesrecht konsolidiert

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Hausbetreuungsgesetz Art. 1 § 5

Kurztitel

Hausbetreuungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HBeG

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

3. Abschnitt
Qualitätssicherung in der Betreuung

Handlungsleitlinien

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die selbständig tätige Betreuungskraft ist verpflichtet, entsprechend der getroffenen Vereinbarung über Handlungsleitlinien für den Alltag und Notfall (Paragraph 160, Absatz 2, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194) vorzugehen.
  2. Absatz 2,Die in einem Arbeitsverhältnis tätige Betreuungskraft ist gegenüber dem/der Arbeitgeber/in verpflichtet, die ihr vorgegebenen Handlungsleitlinien für den Alltag und den Notfall, insbesondere über die Verständigung bzw. Beiziehung von Angehörigen, Ärzten oder Einrichtungen, die mobile Dienste anbieten, bei erkennbarer Verschlechterung des Zustandsbildes, einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

20005362

Dokumentnummer

NOR40088233

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