Kurztitel

Hausbetreuungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Text

3. Abschnitt
Qualitätssicherung in der Betreuung

Handlungsleitlinien

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie selbständig tätige Betreuungskraft ist verpflichtet, entsprechend der getroffenen Vereinbarung über Handlungsleitlinien für den Alltag und Notfall (Paragraph 160, Absatz 2, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194) vorzugehen.
  2. Absatz 2Die in einem Arbeitsverhältnis tätige Betreuungskraft ist gegenüber dem/der Arbeitgeber/in verpflichtet, die ihr vorgegebenen Handlungsleitlinien für den Alltag und den Notfall, insbesondere über die Verständigung bzw. Beiziehung von Angehörigen, Ärzten oder Einrichtungen, die mobile Dienste anbieten, bei erkennbarer Verschlechterung des Zustandsbildes, einzuhalten.