(3)Absatz 3,Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 vorliegt oder nachträglich gewährt wird. Bezüglich Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, sind die Sonderbestimmungen des § 20 zusätzlich zu beachten.Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 6 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 8, vorliegt oder nachträglich gewährt wird. Bezüglich Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, sind die Sonderbestimmungen des Paragraph 20, zusätzlich zu beachten.