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Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

08.08.2008

Abkürzung

ADBG 2007

Index

78 Sport

Text

Doping

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Doping kann die sportliche Leistungsfähigkeit beeinflussen, der Gesundheit der Sporttreibenden schaden und widerspricht dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb.
  2. Absatz 2,Mit der Fairness im sportlichen Wettbewerb ist grundsätzlich unvereinbar, wenn
    1. Ziffer eins
      sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) nach dem von der UNESCO angenommenen Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen), befinden,
    2. Ziffer 2
      Sportlern verbotene Wirkstoffe verabreicht oder an Sportlern verbotene Methoden gemäß dem UNESCO-Übereinkommen angewendet werden oder dies nur versucht wird,
    3. Ziffer 3
      Sportler die Meldepflichten gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, verletzen,
    4. Ziffer 4
      Sportler oder deren Betreuungspersonen (Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure usw.) ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken,
    5. Ziffer 5
      Sportler oder deren Betreuungspersonen verbotene Wirkstoffe und/oder die technische Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden besitzen, soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportler (zB bei Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden,
    6. Ziffer 6
      Sportler oder deren Betreuungspersonen auf die Dopingkontrolle unzulässig Einfluss nehmen oder dies nur versuchen oder
    7. Ziffer 7
      Sportler oder deren Betreuungspersonen gegen das Verbot gemäß Paragraph 5 a, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, verstoßen.
  3. Absatz 3,Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 5 gilt nicht, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 8, vorliegt oder nachträglich gewährt wird.
  4. Absatz 4,Soweit in diesem Gesetz auf das UNESCO-Übereinkommen verwiesen wird, ist sie in der jeweils im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung anzuwenden.
  5. Absatz 5,Bei minderjährigen oder geistig behinderten Sportlern gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2010

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40088090

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/30/P1/NOR40088090

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